Allgemeine GeschÄftsbedingungen

Stand 2002

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarung werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

2.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Käufer erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde.

2.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

2.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

2.5 Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2.6 Soweit infolge nachträglich eingetretene, Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegen-genommener Wechsel - fällig zu stellen.

2.7 Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug und deutet dies auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag.

2.8 In den Fällen der Ziffer 2.6 sowie der Ziffer 2.7 können wir Einziehungsermächtigung (Ziffer 7.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

2.9 Die in Ziffer 2.6 sowie in Ziffer 2.7 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Käufer in den Fällen der Ziffer 2.6 oder der Ziffer 2.7 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Käufers berechtigt.

2.10 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

2.11 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

2.12 Konzernverrechnung
Wir sind berechtigt, Verbindlichkeiten, die Gesellschaften unserer Untermehmensgruppe gegenüber dem Abnehmer haben, jederzeit mit eigenen Forderungen an den Abnehmer zu verrechnen. In Höhe der Verrechnung, die dem Abnehmer anzuzeigen ist, entfällt seine Zahlungspflicht und erlischt die Verbindlichkeit unserer schuldenden Schwestergesellschaft. Zu den in den Verrechnungskreis einbezogenen Gesellschaften gehören nur Unternehmen, an denen wir zu mehr als 50 v. H. gesellschaftsrechtlich direkt oder indirekt beteiligt sind. Auf Verlangen des Abnehmers werden wir diese Schwestergesellschaften mitteilen.
Die vorstehende Verrechnungsbefugnis gilt auch für noch nicht fällige Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gewährung einer Abzinsung in Höhe der banküblichen Zinssätze. Der Verrechenbarkeit steht eine verschiedenartige Zahlungsweise (z.B. Barzahlung einerseits, Wechselhingabe andererseits) nicht entgegen.
Unsere Verrechnungsbefugnis erlischt 10 Tage vor einer etwaigen Zahlungseinstellung oder einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Abnehmers, falls der Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt.

3. Maße, Gewichte, Güten

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

3.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

4. Versendung und Gefahrübergang

4.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.

4.2 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.

4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

4.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.

4.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die lncoterms 2000.

4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.7 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

5. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

5.1 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers.

5.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufs angemessen hinauszuschieben.

5.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir ab Werk. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.

5.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

5.5 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

6. Mängel der Ware, Gewährleistung

6.1 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

6.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware. die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

6.3 Wurde eine Abnahme. der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

6.4 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge (Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Zugang der Ware schriftlich mitzuteilen) bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

6.6 Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

6.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 6.6 letzter Satz entsprechend.

6.8 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. sog. IIa Material - stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.

7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwende ten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1.

7.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt. dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 7.5 und 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

7.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiteveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 7.1

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiteveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 7.3 haben. wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7.7 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Ziff. 2.8 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte. die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

7.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

7.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7.11 Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsrer gesetzlichen Vertreter, oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.2 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

9. Anzuwendendes Recht

Es glft das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Wickede/Ruhr. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Schlußbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder durch Gesetzesänderung werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll zur Ausführung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn Sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.
Im Zweifelsfall gilt die entsprechende gesetzliche Regelung. Der Kunde erhält Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten. soweit dies für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gespeichert werden.